Die Zahlungsverjährung ist eine Form der Verjährung im deutschen Steuerrecht, die in Paragraph 228 der Abgabenordnung geregelt ist und den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen lässt. Die Zahlungsverjährung entscheidet darüber, wie lange das Finanzamt die Steuerforderungen bei steuerpflichtigen Personen erheben und auf diese bestehen kann – oder ob diese möglicherweise bereits erloschen sind. Grundsätzlich unterliegen alle Steuern der Zahlungsverjährung – von der Umsatzsteuer über die Körperschaftsteuer bis hin zur Einkommensteuer. Das bedeutet, dass Zahlungen sämtlicher Steuern, die gezahlt beziehungsweise erstattet werden, verjähren können. Die Frist der Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch erstmals fällig ist. Dabei setzt die Zahlungsverjährung voraus, dass bereits ein Steuerbescheid erlassen wurde, der einen Anspruch gegenüber dem Finanzamt ausweist.
Die Zahlungsverjährungsfrist tritt in der Praxis nur äußerst selten ein, weil sie durch sogenannte Unterbrechungshandlungen verschoben wird: Die bisher angelaufene Frist läuft damit nicht mehr weiter, sondern wird hinfällig und beginnt von neuem zu laufen. Unterbrechungshandlungen die eine Zahlungsverjährung auf diese Weise unterbrechen, können beispielsweise Mahnungen, Zahlungsaufschübe, Stundungen, Anmeldungen im Insolvenzverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen sein. Unterbrechungshandlungen sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben und in Paragraph 231 der Abgabenordnung geregelt. Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt weitreichende Möglichkeiten, die Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist herbeizuführen, damit der Anspruch nicht verjährt.

Unterbrechungshandlungen von der Finanzverwaltung sind von Ihnen als steuerpflichtige Person nicht immer eindeutig als solche zu erkennen. Holen Sie sich daher die kompetente Unterstützung Ihrer Steuerberater aus Bremen an Ihre Seite!