Der Solidaritätszuschlag beträgt 2022 weiterhin 5,5 Prozent der zu leistenden Einkommensteuer. Faktisch bezahlt jedoch schon seit 2021 ein Großteil der Steuerpflichtigen in Deutschland keinen Solidaritätszuschlag mehr. 2022 gilt allerdings die bisherige Freigrenze nicht mehr: Diese stieg schon ab dem Jahr 2021 von 972 Euro auf 33.912 Euro. Für steuerpflichtige Personen bedeutet das: Erst ab einer zu verrichtenden Einkommensteuer, die über diese Grenze hinausgeht, wird ein Solidaritätszuschlag in 2022 fällig. Dies geht auf das Gesetz zur Rückführung, das heißt zur Abschaffung, des Solidaritätszuschlags zurück, der für 2022 dessen schrittweisen Abbau vorsieht.

Entfällt der Soli-Zuschlag auch in Unternehmen?

Der Soli-Zuschlag gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen. Letztere müssen auch nach dessen teilweisen Abschaffung weiterhin den Solidaritätszuschlag weiter zahlen, denn bei der Körperschaftsteuer verlangt der Bund den Soli-Zuschlag in bisheriger Höhe. Hiervon sind insbesondere Unternehmen in einer Kapitalgesellschaft, also GmbHs und AGs betroffen. Demgegenüber unterliegen die Gewinne von Personengesellschaften wie eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft der Einkommensteuer. OHG und KG brauchen daher keinen Soli-Zuschlag mehr abführen. Es gilt somit der Grundsatz: Ob Ihr Betrieb von der Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitiert, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens.

Es lohnt sich also, sich bei Ihren Steuerberatern in Bremen zu den individuellen Steuergestaltungsmöglichkeiten im Betrieb zu informieren, die Ihnen langfristig Geld sparen und dabei immer den aktuell geltenden Gesetzen entsprechen. Lassen Sie sich von unserem Steuerkanzlei-Team beraten!

JETZT UNVERBINDLICH KONTAKT AUFNEHMEN

0421 / 34 28 34 oder kanzleihoefele-leichen.de