Pauschbeträge sind Mindestbeträge, die Ihnen bei den Steuern angerechnet werden, ohne dass Sie dafür Einzelbeiträge in Form von Quittungen oder anderen Belegen nachweisen müssen. Das bedeutet konkret, dass Sie ohne Nachweise einen Teil Ihres Einkommens steuerfrei stellen können. Pauschbeträge werden in zwei Fällen gewährt: Zum einen, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag oder wenn die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen werden können. Auf diese Weise erfüllen Pauschbeträge die Funktion, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, denn sie ermöglichen es den Finanzbehörden, langwierige Belegprüfungen zu vermeiden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zählt zu den Pauschbeträgen, die der Fiskus automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Im Fall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der auch unter dem Namen der Werbungskostenpauschale bekannt ist, sind das aktuell 1.000 Euro pro Jahr. Im Zuge des Energie-Entlastungspaketes soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag jedoch auf 1.200 Euro im Jahr angehoben werden. Grundsätzlich sind Werbungskosten alle Kosten, die für Angestellte in Zusammenhang mit ihrem Job entstehen. Gehen diese bei Ihnen über 1.000 Euro beziehungsweise 1.200 Euro im Jahr hinaus, können Sie sie als Werbungskosten in der privaten Steuererklärung geltend machen. Zu diesem Zweck sind dann Quittungen nötig, die Ihre beruflichen Ausgaben belegen.

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