Lohnsteuerklasse 6 ist für Arbeitnehmer:innen vorgesehen, die zwei oder mehrere Jobs haben. Dabei wird der zweite oder jeder weitere Job, der die Minijob-Grenze von 450 Euro überschreitet mit Lohnsteuerklasse 6 besteuert, während der Hauptjob weiterhin nach einer der Steuerklassen von 1 bis 5 besteuert wird. Lohnsteuerklasse 6 kann darüber hinaus für Steuerpflichtige gelten, die bei ihrem Job die notwendigen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht korrekt angegeben haben. Im Nachhinein kann dies jedoch wieder korrigiert werden.

Steuerklasse 6: Welche Abzüge kommen auf mich zu?

Steuerklasse 6 ist mit hohen Abzügen verbunden. Zudem können mit Lohnsteuerklasse 6 keine Frei- oder Pauschbeträge wie der Kinderfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Dies führt dazu, dass in Steuerklasse 6 tatsächlich die meisten Abzüge auf steuerpflichtige Personen zukommen. In der Regel ist das insofern gerechtfertigt, weil die betreffende Person durch das zweite Arbeitsverhältnis prinzipiell mehr verdient. Dennoch ist es sinnvoll, vor Beginn eines Nebenjobs, der mit Steuerklasse 6 besteuert wird, die Abzüge auszurechnen: Lohnt sich der zweite Job am Ende überhaupt noch und kann er trotz Besteuerung durch Lohnsteuerklasse 6 den gewünschten finanziellen Mehrwert erwirtschaften?

Frau telefoniert am Abend für ihren Nebenjob

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