Lohnsteuerklasse 1 ist für Personen, die ledig, unverheiratet, geschieden, verwitwet sind oder dauerhaft getrennt leben. Mit dem ersten Job nach dem Studium oder der Ausbildung fängt für die meisten Menschen das Berufsleben mit Lohnsteuerklasse 1 an. Ebenso der Lohnsteuerklasse 1 zugeordnet werden Verheiratete, deren Ehepartner beschränkt steuerpflichtig ist sowie Personen mit Kindern, die nicht im eigenen Haushalt leben.

Steuerklasse 1: Grundfreibetrag in 2022

Lohnsteuerklasse 1 bedeutet für steuerpflichtige Personen, dass keine Verpflichtung zum Erstellen einer privaten Steuererklärung besteht. Wir empfehlen in diesem Fall jedoch, grundsätzlich eine freiwillige Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dadurch können Sie auf der Grundlage von Frei- und Pauschbeträgen steuerliche Vorteile geltend machen. Einer davon ist der Grundfreibetrag für Steuerklasse 1, der sich 2022 auf eine Höhe von 9.984 Euro beläuft. Das bedeutet: Wenn das Einkommen der steuerpflichtigen Person unterhalb dieser Grenze liegt, braucht diese keine Einkommensteuer zu zahlen. Weitere Freibeträge sind die Werbungskostenpauschale, die aktuell 1.000 Euro beträgt, der Sonderausgabenpauschbetrag mit 36 Euro, der Kinderfreibetrag mit 2.730 Euro und der Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.464 Euro. Abgesehen davon richten sich Abzüge in Steuerklasse 1 in 2022 ebenso wie in allen weiteren Jahren nach der Höhe des Einkommens. Zusätzlich zur Lohnsteuer sind mit Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträgen einige Sozialabgaben zu leisten.

Junge Frau freut sich über ihren neuen Job

Machen auch Sie Ihre steuerlichen Vorteile mit der Steuerklasse 1 in 2022 geltend und wenden Sie sich für Unterstützung an das Team Ihrer Steuerberater in Bremen.

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