Die Kapitalertragsteuer ist eine Art der Quellensteuer, die seit dem 01.01.2009 für Kapitalerträge in Privatvermögen anfällt, die steuerpflichtigen Personen nach dem 31.12.2008 zufließen. Zu versteuernde Kapitalerträge brauchen damit nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Auf diese Weise soll der gesonderte Steuerabzug für Kapitalerträge, die Besteuerung vereinfachen. Grundsätzlich sind nur Privatpersonen zur Abgabe der Kapitalertragsteuer, die auch als Abgeltungssteuer bekannt ist, verpflichtet, beispielsweise bei Gewinnen aus Dividenden, Investmentfonds, Wertpapiergeschäften, Zinsen, oder Versicherungspolicen. Bei Kapitalerträgen im Betriebsvermögen ist wiederum die Kapitalertragssteuer zu entrichten.

Abschaffung der Kapitalertragsteuer in 2022?

Ob die Kapitalertragsteuer in 2022 abgeschafft wird oder weiterhin bestehen bleibt, ist unklar. Tatsächlich wird auf politischer Ebene bereits seit 2018 über die gesetzliche Lage zur Kapitalertragsteuer diskutiert. Damit sind konkret Verhandlungen über die Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinserträge gemeint. Bisher gab es auf diesem Bereich jedoch noch keine Einigung, sodass die Abgeltungssteuer aktuell auch in 2022 noch Bestand hat. Neuigkeiten auf diesem Gebiet erfahren Sie als erstes in unseren Steuernews, die wir jeden Monat auf unserer Webseite veröffentlichen.

Es gibt jedoch schon heute zahlreiche Fälle, die von einer Abgabe der Kapitalertrag- oder Abgeltungssteuer befreit sind. Dazu zählen beispielsweise Gewinne aus Darlehen an nahestehenden Personen, aus Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist. Finden Sie mit Ihrem Steuerberater aus Bremen heraus, unter welchen Voraussetzungen Erträge aus Kapital- oder Zinserträgen abgeltungssteuerbefreit sein können und machen Sie mit der Hilfe unseres Teams Vorteile bei der privaten Steuererklärung geltend.

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