Erbe bezeichnet ebenso den Nachlass einer verstorbenen Person wie auch die Person, die den Nachlass empfängt. Wer Erbe einer Hinterlassenschaft wird, ist in der Gesetzgebung geregelt. Zum einen können Erblassende selbst einen Einfluss darauf nehmen, an wen ihr Erbe übergeht, indem sie zu Lebzeiten ein Testament verfassen. Zum anderen greift die gesetzliche Erbfolge – unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Demnach erhalten erbberechtigte Familienmitglieder von Verstorbenen einen gesetzlich definierten Pflichtteil, auch wenn sie nicht im Testament berücksichtigt wurden. Diese und weitere Regelungen zum Erbe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, festgelegt.

Erben und Erbengemeinschaften

Erben können sowohl als Einzelpersonen als auch als mehrere Personen auftreten. In diesem Fall wird von einer Erbengemeinschaft gesprochen. Genauso können juristische Personen wie Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine als Erben eingesetzt werden. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht in der ersten Ordnung die Kinder und den Ehe- oder Lebenspartner des verstorbenen Menschen als Erben vor. Auch Enkelkinder fallen unter diese Kategorie. Sie erben jedoch nicht, wenn die Kinder der verstorbenen Person noch leben. Die Erbberechtigung wird vom Nachlassgericht festgestellt, dass den Erbenden einen Erbschein ausstellt. Dieser erlaubt die Durchführung von Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen. Das Erbe selbst kann Barvermögen, Immobilien oder materielle Güter von Verstorbenen beinhalten.

Ein älteres Ehepaar auf einer Bank im Grünen

Im Prozess der Nachlassverwaltung sehen sich Erben häufig mit der Notwendigkeit einer Erbschaftsteuererklärung konfrontiert, die in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung darstellen kann. Wenden Sie sich daher an die Steuerberater für Erbschaftsteuer aus Ihrer Steuerkanzlei in Bremen. Außerdem sind wir gerne als Testamentsvollstrecker in Bremen für Sie da.

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