Die Buchführungspflicht ist eine allgemeine Pflicht für Kaufleute, die im Handelsgesetzbuch festgeschrieben und reguliert ist. Sie verlangt die laufende Herstellung sowie das Vorhalten einer systematischen Dokumentation der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle eines Unternehmens. Die Buchführungspflicht soll auf diese Weise sowohl Ihnen als auch Dritten einen Überblick über die finanzielle Situation Ihres Betriebs verschaffen und die Verbuchung aller Geschäftsvorfälle auf Aktiv- und Passivkonten enthalten.
Die Buchführungspflicht gilt für Gewerbebetreibende, die einen Jahresumsatz von mehr als 600.000 Euro und einen Jahresgewinn von mehr als 60.000 Euro erwirtschaften. Dies ergibt sich aus den Paragraphen 140 und 141 der Abgabenordnung. Für Freiberufliche oder Selbstständige mit Kleingewerbe oder Kleinunternehmen, die unter dieser Gewinn- oder Umsatzgrenze liegen, besteht die Pflicht zur einfachen Buchführung in Form einer Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR. Dabei handelt es sich um die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, die am Ende eines Kalenderjahres erfasst werden. Innerhalb der Buchführungspflicht ist prinzipiell innerhalb der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung nachzukommen.

Die Buchführungspflicht für Unternehmen dient im Steuerrecht der Feststellung der Steuerlast. Wenn Sie sich an Ihre Buchhalter in Bremen aus der Steuerkanzlei Höfele + Leichen, wenn Sie Unterstützung dabei benötigen. Wir bedienen uns der Möglichkeiten der digitalen Belegbuchführung und können für Ihren Betrieb darüber hinaus gerne den Jahresabschluss erstellen sowie die Lohnabrechnung erstellen.