Die Auskunftspflicht beschreibt im Steuerrecht einen gesetzlich normierten Anspruch auf Informationen von oder über bestimmte juristische oder natürliche Personen. Damit gilt die Auskunftspflicht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Behörden, Betriebe gewerblicher Art sowie Vermögensmassen. Verankert ist die Auskunftspflicht in Paragraph 93 der Abgabenordnung. Demnach sind Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber zur Auskunft verpflichtet, wenn dies für das Besteuerungsverfahren notwendig wird.
Die Auskunftspflicht gilt für alle Beteiligten am Besteuerungsverfahren – also in erste Linie steuerpflichtige Personen – sowie für andere Personen über die für die Besteuerung erheblich Sachverhalte bestehen. Letztere werden in der Regel subsidiär hinzugezogen, wenn der Sachverhalt, für den die Auskunftspflicht in Anspruch genommen wird, durch die direkt beteiligten Personen nicht zum Ziel geführt hat oder schon im Vorfeld keinen Erfolg vermuten lässt.
Die Auskunftspflicht sieht wahrheitsgemäße Angaben vor, die aus Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren oder anderen Urkunden einzusehen sind. Die Auskunft selbst kann dabei – abhängig vom jeweiligen Auskunftsersuchen der Finanzbehörde – sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.

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